Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.11.2020

Rechtsprechung
   BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 2473/17, 2 BvR 2696/18   

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https://dejure.org/2020,33186
BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 2473/17, 2 BvR 2696/18 (https://dejure.org/2020,33186)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.2020 - 2 BvR 2473/17, 2 BvR 2696/18 (https://dejure.org/2020,33186)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 2473/17, 2 BvR 2696/18 (https://dejure.org/2020,33186)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 20 StGB; § 63 StGB; § 67d Abs. 1 StGB; § 67d Abs. 2 StGB; § 67d Abs. 6 StGB; § 176 StGB
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; verfassungsrechtliches Gebot bestmöglicher Sachaufklärung; Pflicht zur Ausschöpfung von Beweismitteln; Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage des Wegfalls der ...

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden betreffend die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung mangels hinreichender Substantiierung unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 67d Abs 2 S 1 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Zum Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung sowie zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Prüfung der Fortdauer des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel - insb zu den Voraussetzungen für die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen - ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung sowie Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Prüfung der Fortdauer des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel; Voraussetzungen für die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen; Zulässigkeit fachgerichtlicher Abweichung von ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung sowie zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Prüfung der Fortdauer des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel - insb zu den Voraussetzungen für die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Zum Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung sowie zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Prüfung der Fortdauer des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel - insb zu den Voraussetzungen für die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen - ...

  • rechtsportal.de

    Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung sowie Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Prüfung der Fortdauer des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel; Voraussetzungen für die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen; Zulässigkeit fachgerichtlicher Abweichung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zum Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung sowie zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Prüfung der Fortdauer des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel - insb zu den Voraussetzungen für die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Maßregelvollzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung der Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug - und die gerichtliche Sachaufklärungspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 22
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 2473/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfGK 4, 176; BVerfGE 58, 208; BVerfGK 15, 287).

    aa) Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Er darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).

    Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist und den Richter in den Stand setzt, sich die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu erarbeiten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, Rn. 19 m.w.N.).

    Vielmehr haben sie selbstständig zu beurteilen, ob die der Unterbringung des Beschwerdeführers zugrundeliegende "schwere andere seelische Abartigkeit' entfallen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Es muss demgemäß dahinstehen, ob die angegriffenen Beschlüsse angesichts der Dauer der Unterbringung den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftig vom Beschwerdeführer zu erwartender Straftaten (vgl. BVerfGE 70, 297 ) genügen.

  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 2473/17
    Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist und den Richter in den Stand setzt, sich die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu erarbeiten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, Rn. 19 m.w.N.).

    Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag insbesondere einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn die Beweisfrage nach wie vor offen oder (möglicherweise) unzulänglich beantwortet ist und die Befragung eines anderen Sachverständigen Klärung erwarten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, Rn. 21 m.w.N.).

    Soweit sie dabei von den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. abgewichen sind, haben sie das verfassungsrechtliche Erfordernis sorgfältiger Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 -, Rn. 35; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, Rn. 30) beachtet.

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 2473/17
    a) Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).

    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).

    Der verfassungsrechtliche Bezug ist unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe herzustellen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ).

  • BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren

    Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt insbesondere auch für den Straf- und Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 2473/17 -, Rn. 37).

    Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 2473/17 -, Rn. 38 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 12.04.2022 - 3 Ws 65/22

    Eigene Befunderhebung durch Sachverständigen; Aufklärungspflicht des

    Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 2473/17, 2 BvR 2696/18 - juris).
  • OLG Hamm, 15.11.2022 - 3 Ws 266/22

    Maßregelvollstreckung; Sicherungsverwahrung; Sachverständiger; Befundtatsachen;

    Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 2473/17, 2 BvR 2696/18 - juris).
  • OLG Karlsruhe, 04.07.2022 - 2 Ws 20/22

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach zehn Jahren

    b) Die dazu erforderliche Prognose einer fortbestehenden Gefährlichkeit ist vom Richter zu treffen, der dabei die Aussagen und Gutachten des Sachverständigen selbständig zu beurteilen hat (BVerfG NStZ-RR 2021, 22 m.w.N.).
  • LG Bonn, 19.12.2022 - 50 KLs 13/22
    Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass vom Tatgericht in eigener Würdigung festzustellen ist, ob erhebliche weitere Straftaten drohen und wie die Anlasstaten einzustufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 2473/17 - zitiert nach juris).
  • LG Bonn, 12.11.2020 - 23 KLs 13/20
    Ob erhebliche weitere Straftaten drohen und wie die Anlasstaten einzustufen sind, ist allerdings vom Tatgericht in eigener Würdigung festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 2473/17 - zitiert nach juris).
  • KG, 24.11.2020 - 5 Ws 209/20

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen die Entfristung der Führungsaufsicht

    Den Vollstreckungsgerichten ist es nicht verwehrt, im Rahmen der von ihnen zu treffenden Prognoseentscheidungen ein die Rechtsordnung möglicherweise verletzendes Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn und soweit der Anknüpfungspunkt das Verhalten als solches und nicht dessen strafrechtlicher Gehalt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 2473/17 -, juris Rn. 54, und vom 16. Juni 2005 - 2 BvR 841/05 -, juris Rn. 5).
  • OLG Hamm, 23.09.2021 - 3 Ws 339/21

    Maßregel; Grundsatz; bestmöglicher Sachaufklärung; Aufklärungspflicht;

    Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 2473/17, 2 BvR 2696/18 - juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,35967
BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20 (https://dejure.org/2020,35967)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2020 - 3 ARs 14/20 (https://dejure.org/2020,35967)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20 (https://dejure.org/2020,35967)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 20 PUAG; Art. 44 Abs. 2 GG; § 36 PUAG; Art. 2 Abs. 2 GG
    Ladung und Vorführung eines Zeugen vor einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Corona-Pandemie; Gesundheitsschutz; Beweiserhebungsrecht; Abwägung; Verhältnismäßigkeit; audiovisuelle Vernehmung; Zuständigkeit zur gerichtlichen Überprüfung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ladung eines Zeugen zur Vernehmung durch einen Untersuchungsausschuss im Zusammenhang mit Vorkommnissen um den WirecardKonzern (hier: Vorstandsvorsitzender); Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen wegen Gesundheitsrisiken aufgrund der Corona-Pandemie durch ...

  • rewis.io

    Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages: Zeugenladung trotz Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Ladung eines Zeugen zur Vernehmung durch einen Untersuchungsausschuss im Zusammenhang mit Vorkommnissen um den WirecardKonzern (hier: Vorstandsvorsitzender); Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen wegen Gesundheitsrisiken aufgrund der Corona-Pandemie durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Anträge eines Zeugen gegen seine Ladung und Vorführung zu einer Sitzung des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (Wirecard-Untersuchungsausschuss) erfolglos

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Ladung von Zeugen in Corona-Zeiten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ladung und Vorführung zu einer Sitzung des Untersuchungsausschusses des Deutschen ... - Corona-Virus

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Reichweite der Erscheinungspflicht des Zeugen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss, oder: Wie viel Strafverfahren verträgt das PUAG?

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    LG München I - 4 KLs 402 Js 108194/22 (anhängig)

    Wirecard: Strafverfahren gegen Markus Braun u.a.

    BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20

    Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages: Vorführung eines

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Markus Braun

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 22

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.02.2009 - 3 ARs 24/08

    BND-Untersuchungsausschuss; Erledigung der Hauptsache; fortbestehendes

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Der Senat ist gemäß § 36 Abs. 1 PUAG zur Entscheidung berufen, da es um eine Rechtsstreitigkeit aus einem Untersuchungsverfahren des Deutschen Bundestags geht und eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht begründet ist (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 15; BT-Drucks. 14/5790 S. 21; Prehn, NVwZ 2013, 1581, 1583 f.; Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 36 Rn. 20).

    Funktionell ist der Senat mangels einer speziellen Kompetenzzuweisung an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig (s. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 16).

    b) Bereits aus den dargelegten Gründen kommt die Aufhebung des Termins zur Zeugenvernehmung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht, ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 18).

    Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 26).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Bei der Beurteilung dieser Frage können unter anderem Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (entsprechend zu Strafverfahren BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 7; vergleichbar zum parlamentarischen Untersuchungsausschuss BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 125).

    Bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt staatlichen Stellen zudem ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 8).

    Ein über diese vorgesehenen Maßnahmen noch hinausgehender, nahezu vollständiger Schutz vor jeglicher mit einer Zeugenaussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss verbundener Gesundheitsgefahr ist rechtlich nicht geboten, zumal ein gewisses Infektionsrisiko aktuell für die Bevölkerung insgesamt zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 9).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Dabei ist ebenso wie im Strafverfahren der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 125; zum Strafverfahren etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Januar 1993 - StB 27/92, BGHSt 39, 96, 99; vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696).

    Bei der Beurteilung dieser Frage können unter anderem Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (entsprechend zu Strafverfahren BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 7; vergleichbar zum parlamentarischen Untersuchungsausschuss BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 125).

  • BGH, 04.01.1993 - StB 27/92

    Erscheinungspflicht - Aussageverweigerung - Gegenüberstellung

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Es kann dahinstehen, inwieweit gegen die vom - inhaftierten und vorzuführenden (s. dazu Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayUVollzG) - Antragsteller beanstandeten einzelnen Maßnahmen im Vorhinein gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann (vgl. Waldhoff/Gärditz/Roßbach, PUAG, 2015, § 20 Rn. 33 ff. mwN; zu § 161a Abs. 3 StPO BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2007 - StB 31/07 u.a., BGHR StPO § 161a Rechtsmittel 2; vom 4. Januar 1993 - StB 27/92, BGHSt 39, 96, 99); denn zumindest im Ergebnis greifen die erhobenen Einwendungen insgesamt nicht durch.

    Dabei ist ebenso wie im Strafverfahren der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 125; zum Strafverfahren etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Januar 1993 - StB 27/92, BGHSt 39, 96, 99; vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Andererseits ist das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, das nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter gewährt, sondern zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung darstellt, die staatliche Schutzpflichten begründet (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15, BVerfGE 142, 313 Rn. 69 mwN).
  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Dabei ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments gehört (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 107 mwN).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    aa) Bei Eingriffen in individuelle Rechte des Antragstellers sind diese mit den für die Maßnahme sprechenden Gründe abzuwägen; dazu können das Gewicht des Untersuchungsauftrags sowie die Bedeutung des Beweisthemas herangezogen werden (s. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178/86, BVerfGE 77, 1, 59 f.).
  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16

    Grenzen der Zulässigkeit einer Videovernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    (3) Gegenüber einer etwaigen audiovisuellen Vernehmung entsprechend Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 247a Abs. 1 Satz 1, § 251 Abs. 2 StPO stellt die unmittelbare Befragung des Zeugen die Regel dar (vgl. zum Strafverfahren BT-Drucks. 13/7165 S. 5; BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 84/16, NJW 2017, 181 Rn. 11; KKStPO/Diemer, 8. Aufl., § 247a Rn. 4).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Hierunter fällt die Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen, zum Beispiel bezüglich der Erhebung bestimmter Beweise, insbesondere soweit es um eine dem Ablauf eines Strafprozesses vergleichbare Ordnung des Untersuchungsverfahrens im engeren Sinne geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 2 BvQ 18/05 Rn. 37, BVerfGE 113, 113, 123; Maunz/Dürig/Klein, GG, 91. EL, Art. 44 Rn. 245).
  • BVerfG, 27.02.2014 - 2 BvR 261/14

    Einstweilige Anordnung gegen Ablehnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung in

    Auszug aus BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
    Hierbei sind die wechselseitigen Interessen aller Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen, gegeneinander abzuwägen und miteinander in Ausgleich zu bringen (zum Strafverfahren BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 2 BvR 261/14, NJW 2014, 1082 Rn. 29).
  • BGH, 15.09.1999 - 1 StR 286/99

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur audiovisuellen Vernehmung von Zeugen, die sich

  • BGH, 05.09.2000 - 1 StR 325/00

    Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang der

  • BGH, 26.07.2007 - StB 31/07

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßregel gegen einen Zeugen

  • BGH, 27.01.2021 - StB 44/20

    Befugnis zur Entbindung des Wirtschaftsprüfers von der Verschwiegenheitspflicht

    Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, juris Rn. 24; vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 26).
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21

    Verurteilung wegen Anschlag auf einen Rechtsanwalt rechtskräftig

    (2) Ob nur eine Vernehmung eines Zeugen unmittelbar vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1082, 1083; BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22, 23).

    (a) Gegenüber einer audiovisuellen Vernehmung stellt die unmittelbare Befragung eines Zeugen die Regel dar; die audiovisuelle Vernehmung weist im Vergleich zu einer unmittelbaren Einvernahme gewisse Defizite auf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22, 23).

  • BGH, 27.01.2021 - StB 43/20

    Entbindungen von der Schweigepflicht gegenüber dem

    Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, juris Rn. 24; vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 26).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20

    Keine Befreiung vom schulischen Präsenzunterricht wegen der Corona-Pandemie

    Die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f.); dies gilt in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, NJW 2020, 2327 [2328 Rn. 9]; VGH BW, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831 -, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 Ars 14/20 -, BeckRS 2020, 31214 Rn. 17).
  • BGH, 24.11.2022 - 3 StR 64/22

    Anwendung deutschen Strafrechts (Inlandstat bei mehreren verwirklichten

    Obschon sie in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht zunehmend an Bedeutung gewonnen hat (vgl. etwa §§ 58a, 136 Abs. 4, §§ 247a, 255a, 463e StPO) und insbesondere das Konfrontationsrecht des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK, wenn auch mit Einschränkungen, gewährleisten kann, kann das Tatgericht aufgrund einer ihm obliegenden Abwägung zu dem Ergebnis kommen, dass sie wegen gewisser Defizite gegenüber einem präsenten Zeugen im Einzelfall für die Wahrheitsfindung wertlos, der Zeuge mithin auch unter Beachtung der Möglichkeiten des § 247a StPO ein ungeeignetes Beweismittel ist (s. BGH, Beschlüsse vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 195 ff.; vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22, 23).
  • BGH, 27.01.2021 - StB 48/20

    Befugnis zur Entbindung des Wirtschaftsprüfers von der Verschwiegenheitspflicht

    Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, juris Rn. 24; vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 26).
  • BGH, 21.04.2021 - StB 17/21

    Coronapandemie erfordert nicht generell einen Sicherungsverteidiger in

    - Die lediglich abstrakte Gefahr einer Infektion mit dem Covid-19-Virus, die aktuell für die Bevölkerung insgesamt zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (s. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22, 23), führt nicht dazu, dass die Entscheidung des Vorsitzenden des Oberlandesgerichtssenats, keinen dritten (Sicherungs-)Verteidiger zu bestellen, als unvertretbar zu bewerten wäre (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, NStZ 2021, 123 Rn. 17; hierzu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - StB 21/20, juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 134/21

    Corona; Elternrecht; Grundschulen; Normenkontrolleilverfahren; Präsenzpflicht;

    Die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f.); dies gilt in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.9.2020 - 1 S 2831 -, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 17.11.2020 - 3 Ars 14/20 -, juris Rn. 17).
  • VG Mainz, 03.03.2021 - 1 L 78/21

    Präsenzpflicht in Grundschulen ist rechtens

    Die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f.); dies gilt in Zusammenhang mit der Covid Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, NJW 2020, 2327 [2328 Rn. 9]; VGH BW, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831 -, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 Ars 14/20 -, BeckRS 2020, 31214 Rn. 17).
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